Allgemeine Geschäftsbedingungen Inland Verkauf RÜTGERS Organics GmbH: 1. Allgemeines Diese Bedingungen sind allein gültig, soweit wir nicht schriftlich Abweichungen oder Bedingungen des Käufers ausdrücklich anerkennen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Dies gilt auch dann, wenn diese Bedingungen beim ersten Geschäft dem Lieferer erst nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangt sein sollten. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung im übrigen nicht. Rechte, Pflichten und insbesondere Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit uns dürfen durch den Käufer nicht auf Dritte übertragen weden. 2. Angebote und Qualitätsangaben Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns durch schriftliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Proben unserer Erzeugnisse gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als ungefährer Anhalt für die Eigenschaft der Ware.Beratungen und Auskünfte geben wir nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden hierdurch nicht entbehrlich. An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfenDritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. 3. Erfüllungsort Erfüllungsort ist für Lieferungen oder Leistungen beider Vertragspartner unabhängig von der Preisstellung unsere jeweilige Lieferstelle, für Zahlungen des Käufers unsere Rechnungsstelle. 4. Lieferung Die Wahl der Lieferstelle bleibt uns vorbehalten. Lieferungen erfolgen nach Maßgabe unserer Liefermöglichkeiten. Für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen haften wir nicht. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Fall des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung unserseits bleibt vorbehalten. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Teillieferungen und deren Berechnung sind gestattet. Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrungen, Betriebs-, Vertriebs- oder Versorgungsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten berechtigen uns, die Leistung oder die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben oder wegen der noch nicht erfüllten Vertragspflichten ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. 5. Versand und Gefahrübergang Alle Sendungen, Wagen, Fässer und sonstige Umschließungen und Verpackungen reisen ab dem Zeitpunkt der Absendung der Ware stets auf Gefahr des Käufers,auch wenn Frachtkosten und sonstige Transportauslagen nach Vereinbarung von uns getragen oder vorgelegt werden und insbesondere, wenn der Käufer die Ware abholt. Wir wählen Versandart und -weg, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des Ladegewichts und gewünschte Wagen- oder Behältergröße. Wünsche des Käufers werden nach Möglichkeit und auf seine Kosten berücksichtigt. Das gilt insbesondere für die Versicherung gegen die Gefahr des Transports. Durch anstandslose Übernahme der Sendungen durch die Bahn, Schifffahrtsgesellschaft oder andere Frachtführer wird jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Gewichtsverluste oder Beschädigungen ausgeschlossen. Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaigeMehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw. trägt der Käufer, sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 6. Warenumschließungen, Transportmittel, Einrichtungen zum Ladungsschutz, Paletten usw. Transportmittel und Versandgefäße des Käufers müssen rechtzeitig und kostenfrei in sauberem und füllfähigem Zustand bei unserer jeweils bestimmten Lieferstelle unter Anzeige an uns eingehen. Zur Prüfung, Reinigung und Reparatur sind wir nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des Käufers berechtigt. Leih- oder mietweise beigestellte Warenumschließungen sind unverzüglich vollständig zu entleeren und sauber und unbeschädigt unter Verwendung der ursprünglichen Zeichen und Nummern für uns kostenfrei an unsere jeweilige Lieferstelle zurückzugeben. Eventuell notwendige Reinigungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Unsere Leih- bzw. Mietbehältnisse darf der Käufer nicht im eigenen Betrieb verwenden, weiterverleihen oder -vermieten. Der Käufer haftet ohne Rücksicht auf Verschulden - einschließlich in Fällen höherer Gewalt - für alle entstehenden Beschädigungen und Verluste solcher Gegenstände. Bei Beschädigung können wir Ersatz der Reparaturkosten oder gegen Überlassung der beschädigten Gegenstände Zahlung des Wiederbeschaffungswertes verlangen; bei Verlust berechnen wir den Wiederbeschaffungswert. Für mietweise überlassene Gegenstände hat der Käufer den vereinbarten Mietzins bis zur Schadensersatzleistung weiterzuzahlen. Ist bei Verladung von Erzeugnissen in Fässern, mit Paletten, mit Schrumpfhauben, in Trommeln, Säcken oder dergleichen Ladeschutz (z. B. Kanthölzer, Bretter) erforderlich, so werden die hierfür entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Fässer, Trommeln, Kannen, Flaschen, Kisten, Säcke und dergl. werden nicht leih- oder mietweise beigestellt, sondern mit der Ware zum Tagespreis berechnet. Vor der Entleerung von Kesselwagen oder sonstigen Versandgefäßen sind Erzeugnisse, die zur Ausscheidung von Kristallen oder Satzbildung neigen, mit den vorhandenen Einrichtungen zu erwärmen und vor und während der Entleerung gründlich umzurühren. Die äußere Erwärmung durch strahlende Hitze und die Entleerung mit Druckluft sind nicht gestattet. Bei nicht restlos erfolgter Leerung der von uns beigestellten Wagen oder Versandgefäße wird eine Vergütung für den darin verbliebenen Warenrest bis zu 2 Prozent des Nettogewichts der Ladung nicht gewährt. Darüber hinausgehende Rückstände werden mit 60 Prozent des berechneten Abwerkpreises vergütet, wenn der Käufer dies binnen 8 Tagen beantragt und nachweist, daß er die nicht ordnungsgemäße Entleerung nicht zu vertreten hat. - Rückfrachten trägt der Käufer. 7. Bestimmungen über Kesselwagenmieten Für Kesselwagen, die wir beistellen, wird Miete für die volle Laufzeit (Hin- und Rückreise einschl. Entleerungszeit) berechnet. Die Reisedauer gilt vom Abgangsdatum ab Lieferwerk bis zum Tage des Wiedereintreffens (lt. Frachtbrief- stempel). Die Miete wird auf Basis der jeweils gültigen Mietsätze berechnet. Unsere Kesselwagen sind unverzüglich nach Eintreffen vom Käufer zu entleeren und für uns kostenfrei und in unbeschädigtem Zustand an das jeweilige Lieferwerk zurückzusenden. Die Wagen dürfen nicht zum Weiterversand der gekauften Ware für Rechnung des Käufers oder anderweitig für dessen Zwecke benutzt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Bestimmungen hat der Käufer außer der Wagenmiete eine Vertragsstrafe in Höhe der für diese Transportmittel geltenden Mietsätze je Tag und Wagen zu bezahlen, Paragraph 341 BGB findet keine Anwendung. 8. Gewährleistung und Haftung Die Mängelansprüche des Käufers sind zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt und setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Prüfungsobliegenheiten nachgekommen ist, uns eine unverzügliche schriftliche Mängelanzeige übermittelt hat und die Ware unverändert in der ursprünglichen Umschließung vorhanden ist. Wir tragen die zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten bis zu einem Betrag, der 20 % des Kaufpreises nicht übersteigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so sind die Ansprüche des Käufers auf Minderung beschränkt. Andere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, die sich aus einer mangelhaften Lieferung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ergeben könnten, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Ansprüche auf Schadenersatz sind jedoch auf den Rechnungswert der zugrunde liegenden Lieferung beschränkt. Wir haften nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Die bei etwaigen Besichtigungen infolge von Beanstandungen entstehenden Kosten für Reisen, Wagenstandgelder, Untersuchungen usw. trägt der unterliegende Teil. Die Rücksendung der Ware ist nur nach vorheriger Verständigung mit uns statthaft. Wir leisten für die Mängelfreiheit unseres Produktes Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung, soweit nicht das Bürgerliche Recht längere Verjährungsfristen vorschreibt. 9. Preise Der Kaufpreis gilt für Lieferung ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Maßgebend sind die von uns ermittelten Gewichte. Zwischen Angebotsabgabe und Lieferung eintretende Änderungen unserer Listenpreise oder der bei der Preisberechnung zugrunde liegenden Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstigen Kosten oder das Eintreten besonderer Belastungen berechtigen uns zu entsprechender Preiserhöhung. Unsere Preise, Mieten und sonstige Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer, sie wird zusätzlich berechnet. 10. Eigentumsvorbehalt Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt hat, bei Einstellung der Kaufpreisforderung in laufende Rechnung, solange noch ein Guthaben für uns vorhanden ist. Bei der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks geht das Eigentum erst mit Einlösung auf den Käufer über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Ware weiterveräußert, bearbeitet, weiterverarbeitet, umgebildet, vermengt oder vermischt wird. Er erstreckt sich auf die neue Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zur neuen Sache, wie sie durch Verarbeitung, Weiterverarbeitung, Umbildung, Vermengung oder Vermischung entsteht. Insoweit gilt jede Verarbeitung als für uns vorgenommen. Im Falle von Weiterveräußerung der Waren, ihrer Verarbeitungserzeugnisse oder Mischungen tritt uns der Käufer bereits jetzt im voraus den unserem Rechnungsbetrag für unseren Warenanteil entsprechenden Teilbetrag seiner Forderungen gegen die Erwerber ab sowie im Falle eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens eines Abnehmers die ihm zustehenden Aus- und Absonderungsansprüche in Höhe der uns geschuldeten Beträge. Wir sind befugt, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und sie einzuziehen. Auf Verlangen hat der Käufer alle zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nicht verpfänden und zur Sicherheit übereignen.Er hat uns Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Pfändungen uns abgetretener Forderungen unverzüglich mitzuteilen, die Ware ausreichend gegen Feuer und Einbruchsgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, darf er die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern und über die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen verfügen, soweit er selbst und unmittelbar die Gegenleistung erhält. Diese Verfügungsbefugnis kann jederzeit widerrufen werden; sie erlischt von selbst, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren einleitet oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt wird. 11. Zahlungen Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen und Zurückhaltung durch den Käufer sind ausgeschlossen. Unbeschadet sonstiger Ansprüche sind bei Zahlungsverzug des Käufers die offenen Beträge mit mindestens mit 8% über dem jeweiligen Basiszins der EZB. zu verzinsen zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden geltend nachzuweisen, sind wir zu dessen Geltendmachung berechtigt. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wechselsteuer und -spesen sowie banküblicher Wechseldiskont ab Fälligkeit unserer Forderung gehen zu Lasten des Käufers. Wenn die Zahlungsfähigkeit des Käufers beeinträchtigt erscheint, können wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen sowie die sofortige Bezahlung noch nicht fälliger Forderungen verlangen. 12. Fälligkeit Zahlungen haben, wenn nicht anders vereinbart, spätestens bis zum 15. des der Lieferung (Abgangsdatum ab Lieferwerk) folgenden Monats ohne Abzug zu erfolgen. Nach diesem Termin tritt auch ohne Mahnung Verzug des Käufers ein. Bei Zielüberschreitungen müssen wir für die uns entstehenden Verzugskosten den Käufer in Anspruch nehmen. Daneben sind wir berechtigt, jegliche weitere Lieferung einzustellen. 13. Abnahmeverzögerung Sind nach Ablauf der Lieferzeit die verkauften Mengen nicht abgenommen, so sind wir von der Pflicht der Lieferung der rückständig gebliebenen Mengen befreit. 14. Rücktritt Verstößt der Käufer gegen diesen Vertrag, dann sind wir - unbeschadet weitergehender Ansprüche - berechtigt, ohne Stellung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 15. Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtstand ist nach Wahl des Lieferers entweder dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtstand des Käufers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Haager Kaufrecht und das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.