Allgemeine Einkaufsbedingungen RÜTGERS Organics GmbH: 1. Allgemeines Diese Bedingungen sind ausschließlich gültig,soweit wir nicht schriftlich Abweichungen oder Bedingungen des Lieferers anerkennen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferers die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Dies gilt auch dann, wenn diese Bedingungen beim ersten Geschäft dem Lieferer erst nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangt sein sollten. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung im übrigen nicht. Rechte, Pflichten und insbesondere Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit uns dürfen auf Dritte nicht übertragen werden. 2. Anfragen und Abgebote Diese Bedingungen gelten auch für unsere Anfragen. Unsere Anfragen sind unverbindlich. Der Lieferer hat sich im Angebot an unsere Anfragen zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns; für Besuche, Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen können wir ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewähren. 3. Bestellungen Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. In anderer Form erteilte Aufträge werden erst mit der schriftlichen Bestellung verbindlich. Sofern wir nicht ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben, ist uns jede Bestellung unverzüglich unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. In diesem Fall behalten wir uns vor, Bestellungen, über die nicht innerhalb von 14 Tagen eine Bestätigung des Lieferers bei uns eingeht, zurückzuziehen. Ergänzungen oder nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung 4. Erfüllungsort und Gefahrenübergang Erfüllungsort für alle beiderseitigen Lieferungen und Leistungen ist der von uns genannte Bestimmungsort, auch wenn wir Beförderungskosten oder die Versicherung der Ware übernehmen. Die Versendungsgefahr trägt in jedem Falle bis zur Ablieferung in unserem Empfangswerk oder am Bestimmungsort der Lieferer. 5. Recht und Gerichtsstand Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts und des UN-Kauftechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Lieferer zuständige Wohnsitzgericht anzurufen. 6. Lieferzeiten Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind fest einzuhalten. Als Liefertag gilt der Tag des Wareneingangs. Der Lieferer gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen schließt weitere Schadenersatzansprüche für uns nicht aus. Ungeachtet dessen hat uns der Lieferer von zu erwartenden Verzögerungen der Lieferung oder Leistung rechtzeitig unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Unterlässt der Lieferer die Benachrichtigung, kann er sich bei einer Liefer- bzw. Leistungsverzögerung auf diese Umstände nicht mehr berufen. Der Lieferer ist zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt hatte. Im Falle von Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Ereignissen höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Lieferungen oder Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne daß für den Lieferer hieraus Ansprüche gegen uns entstehen. Werden wir durch solche Umstände an der Annahme und/oder Abnahme der Lieferung oder Leistung gehindert, so begründet dies keinen Annahme- oder Schuldnerverzug. 7. Unterlagen / Geheimhaltung Unterlagen, die wir dem Lieferer überlassen oder die nach unseren Angaben angefertigt werden, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als für die Ausführung unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen auszuhändigen. Über nicht serienmäßig hergestellte Anlagen-, Apparate- und Maschinenteile, die der Abnutzung unterliegen, sind uns vom Lieferer kostenlos Zeichnungen zur Verfügung zu stellen, ebenso Übersichtszeichnungen. Damit erhalten wir das Recht, diese Zeichnungen zur Herstellung von Ersatzteilen, für Änderungen der gelieferten Gegenstände o.ä. durch uns oder Dritte zu benutzen. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandlen und der Lieferant darf in sämtlichen Veröffentlicheungen, z.B. Werbematerialien und Referenzlisten etc., auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmungen hinweisen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 8. Gewährleistungen und Schäden Dem Lieferer ist bekannt und er erkennt an, dass wir keine Eingangsprüfung an Waren vornehmen. Er verzichtet auf jegliche Rechte, uns zur Durchführung einer solchen Prüfung zu verpflichten und er verzichtet insbesondere auf den Einwand, dass wir nicht rechtzeitig unserer gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Prüfobliegenheit nachgekommen seien. Der Lieferer übernimmt die Gewähr, daß seine Lieferung oder Leistung den mit uns vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Muster und/oder Beschreibungen entspricht und dass sie ferner funktionsfähig, einwandfrei und frei von Mängel und Rechten Dritter ist und dass der Lieferer uneingeschränkt verfügungsbefugt ist. Der Lieferer ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über Technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten, beachtet werden. Wird diese Regelung nicht beachet, gilt die Lieferung oder Leistung als nicht ordnungsgemäß erbracht. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Anspruch des Lieferers auf Nacherfüllung wird ausgeschlossen. Sofern wir unsererseits dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben möchten, haben wir eine angemessene Frist zu bemessen, in welcher der Lieferer die Möglichkeit hat, die Pflichtverletzung zu beseitigen. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem wir dem Lieferer gegenüber eine Pflichtverletzung rügen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang. Für alle Arbeiten an oder im Zusammenhang mit Bauwerken gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Lieferers in der Nachlieferung oder Ersatzlieferung können wir die Mängel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig Ersatz beschaffen. Nach Beseitigung des Mangels beginnt eine neue Gewährleistungsfrist in der obengenannten Länge. Die Genehmigung von Zeichnungen und Berechnungen des Lieferers durch uns berührt seine Gewährleistungsverpflichtung nicht. 9. Patentverletzungen Der Lieferer haftet auch ohne Verschulden dafür, dass durch die Lieferung, Leistung oder Benutzung der gelieferten Sache keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen sowie von allen hieraus entstehenden Schäden einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten auf erste Anforderung frei. 10. Haftpflichtversicherungsschutz Der Lieferer verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssummevon mindestens 2,5 Mio. EUR pro Personenschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen uns weiter gehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 11. Preise Die vereinbarten Preise gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, frei Empfangswerk oder frei vorgeschriebener Empfangsstation, einschließlich Verpackung, Spesen und Rollgelder. Bei Käufen, die ausnahmsweise ausdrücklich ab Lieferwerk oder ab Versandstation abgeschlossen werden, gehen alle Spesen oder Rollgelder, die bis zur Übergabe an den Haupt-Frachtführer entstehen, zu Lasten des Lieferers, während wir nur die reinen Frachtkosten tragen. Wird ausnahmsweise aufgrund besonderer Vereinbarungen die Verpackung in Rechnung gestellt, so ist diese bei frachtfreier Rücksendung zum vereinbarten Wert gutzuschreiben. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sind ausnahmsweise Preisvorbehalte schriftlich vereinbart, hat der Lieferer etwaige Preisänderungen sofort zur Genehmigung mitzuteilen; uns steht es dann auch frei, vom Vertrag zurückzutreten. Erst bei Rechnungserteilung geltend gemachte Mehrforderungen können wir nicht entsprechen. 12. Versand Für den Versand ist, soweit wir nichts anderes vorgeschrieben haben, die für uns günstigste Versandmöglichkeit zu wählen. Für jede Sendung hat der Lieferer unabhängig von der Art des Versandes am Tage des Abganges der Ware je eine ausdrückliche Versandanzeige mit gesonderter Post an uns sowie an unser Empfangswerk zu senden. Die Rechnung gilt nicht als Versandanzeige. Außerdem muß jeder Sendung ein Lieferschein beigefügt werden. In allen Versandanzeigen und Schriftstücken sind Bestell-Nr., Tag und Versandart (z.B. Bundesbahn, Schiffahrtslinie, Speditionsfirma) anzugeben. Bei Weitervergebung des Auftrages haftet der Lieferer für die Einhaltung unserer Versandvorschriften durch seine Unterlieferer. Diese haben ihren Auftraggeber in allen Schriftstücken anzugeben. Der Lieferer haftet uns für alle Schäden und Kosten einschließlich der Wagenstandsgelder und Rangierkosten, die uns durch die Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen entstehen. 13. Rechnung Die Rechnung darf den Waren nicht beigefügt werden, sondern ist uns sofort nach Abgang der Ware in dreifacher Ausfertigung, unter Angabe unserer Bestellnummer und sonstigen Zeichen, durch die Post zuzusenden. Die Rechnungsabschriften sind deutlich als solche zu kennzeichnen. 14. Zahlungen Unsere EDV-Zahlungstermine sind der 15. und der 30. jeden Monats; sofern diese arbeitsfreie Tage sind, der folgende Arbeitstag. Soweit nichts anderes vereinbart und schriftlich von uns bestätigt wurde, zahlen wir nach unser Wahl entweder:a) unter Abzug von 3% Skonto am nächstfolgenden 1. EDV-Zahlungstermin, wenn spätestens am 8. vorausgegangenen Arbeitstag die Lieferung/Leistung bewirkt und die Rechnung eingegangen ist, oder, falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen, am darauffolgenden 2. EDV-Zahlungstermin; b) ohne Skonto-Abzug am Ende des auf die Lieferung/Leistung und dem Rechnungseingang folgenden Monats, sofern wir keine Beanstandungen an der Lieferung oder Leistung haben. Wir zahlen mit den von uns gewählten Zahlungsmitteln. Die Zahlung bedeutet keine Genehmigung etwaiger Mängel der Ware oder Leistung Bei Berechnung nach Gewicht ist das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend, sofern nicht am Versandort amtlich verwogen wurde. Wir sind berechtig, Ihre Forderungen auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Die Verrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nichtfällig ist. In diesem Fall wird mit Wertstellung abgerechnet. 15. Sonstiges Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferanten sind nicht zulässig. Forderungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. 16. Sicherheitsauflagen In unserem Betrieb ist das Tragen von Schutzausrüstung Vorschrift. Bei Anlieferung von Chemikalien an unseren Produktionsstätten muss der Fahrer folgende Ausrüstungen mitführen und tragen: Schutzhelm , Schutzbrille und Sicherheitsschuhe.